Satzung des Förderkreises Rheinisches Eisenkunstguss-Museum e.V.

§ 1 Name und Aufgaben des Vereins

Der Name des Vereins lautet: „Förderkreis des Rheinischen Eisenkunstguss-Museums Bendorf”.

Mit dem in § 1.1 aufgeführten Namen soll der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein im Namen den Zusatz „e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 56170 Bendorf.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Verein

>   fördert im Speziellen die Unterhaltung des Rheinischen Eisenkunstguss-Museums.

>   soll den Sinn für Geschichte und Heimat wecken. Eine Unterstützung der staatlichen Organe der Heimat- und     Denkmalpflege und der Kontakt mit Vereinen gleicher Zielsetzung ist wünschenswert.

>   organisiert Vortragsveranstaltungen, Informationsveranstaltungen und Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit.

>   wirkt an der Verbreitung gesicherten Wissens auf den Gebieten der Kulturgeschichte innerhalb der Fachgebiete des Rheinischen Eisenkunstguss-Museums mit.

>   wirkt an der Verbreitung gesicherten Wissens auf den Gebieten der Kulturgeschichte in der Öffentlichkeit in Form von Tagungen, Vorträgen, Führungen, Ausstellungen, Publikationen auch unter Nutzung moderner Medien und unter Beteiligung Dritter mit.

>   fördert die Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch seiner Mitglieder.

>   fördert den Erhalt und die Erweiterung der Sammlungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist eigenständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig wirksam.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist 56170 Bendorf.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Einkünfte des Vereins

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

>   Mitgliedsbeiträgen

>   Spenden

>   Einnahmen für Leistungen und Verkäufe

2. Für Spenden und Beiträge werden auf Wunsch den steuerlichen Vorschriften entsprechende Spendenbescheinigungen erteilt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

>   die Mitgliederversammlung;

>   der Vorstand;

>   der Beirat.

§ 8 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Einzelperson, jeder Verein, Körperschaft oder juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Förder- und Freundeskreis des Rheinischen Eisenkunstguss-Museums bekennt und seine Arbeit unterstützt. Alle Mitglieder haben Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung, Verein und Institutionen werden durch ihre/ihren Vorsitzenden bzw. ihren/ihre Leiterin/in oder einen von ihr/ihm Beauftragte/n vertreten. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Der Beitritt soll schriftlich erfolgen. Hierzu hat der Verein Beitrittsformulare vorbereitet.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen des Vereins.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder bei Beitragsfreiheit ernennen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Jahresbeitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres (bis spätestens 15. Januar des Jahres) fällig und ohne Aufforderung unbar zu zahlen.

Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen

wird oder erst während des laufenden Geschäftsjahres eintritt.

Die Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung nach dem Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

>   durch freiwilligen Austritt;

>   durch Streichung;

>   durch Ausschluss;

>   durch Tod.

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des in § 5 bestimmten Geschäftsjahres durch eine formlose schriftliche Nachricht mitzuteilen.

Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Rückstand geblieben ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung - an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse - zwei Monate vergangen sind. In der Mahnung muss auf die Streichung von der Mitgliederliste hingewiesen werden.

Die Streichung von der Mitgliederliste wird dem Mitglied nicht schriftlich mitgeteilt.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderläuft.

Bei Ende der Mitgliedschaft besteht weder Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile daraus, noch auf irgendein Eigentum des Vereins. Von der ausscheidenden Person leihweise zur Verfügung gestellte Dinge werden auf Antrag zurückgegeben.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen.

Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durch öffentliche Nachricht (Presse) einberufen werden. Die Bekanntmachung des Termines erfolgt mindestens im jeweiligen Amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf (bei Vereinsgründung ”Kleeblatt” im Wittich-Verlag Höhr-Grenzhausen). Außerdem wird der Termin zur Veröffentlichung an die weiteren Presseorgane der Region versandt. Mitglieder, die nicht im Verbreitungsgebiet des jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsorgans der Stadt Bendorf wohnen, werden schriftlich eingeladen. Der Termin wird mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung über die Presse bzw. über die schriftliche Einladung den Mitgliedern bekannt zu machen. In der Mitgliederversammlung gibt es einen Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten des abgelaufenen Jahres, hier wird dem Vorstand Entlastung erteilt sowie der Vorstand neu wählt.

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in. Dem/der Kassenprüfer/in ist auf Verlangen nach Absprache Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren. Der/die Kassenprüfer/in hat jeweils vor einer Mitgliederversammlung, auf welcher eine Wahl des Vorstandes stattfindet, die Kassen zu prüfen und über das Ergebnis während der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Bericht der/des Kassenprüfers/in ist auszuführen, ob eine Entlastung des/der Schatzmeisters/in empfohlen wird.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Falle der Verhinderung, durch den Stellvertreter geleitet.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der schriftlichen Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss von einem/einer Versammlungsvorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der 10. Teil der ordentlichen Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeisterin und dem/der Schriftführerin. Der Vorstand ist dann handlungsfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes findet ein gesonderter Wahlgang statt. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Wahl beschließen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus - diese erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren -, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch Ergänzungswahl ergänzen.

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu den Sitzungen und Beratungen des Vorstandes können Gäste eingeladen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

>   die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte;

>   bei Bedarf einen Beirat einzuberufen;

>   sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Der Vorstand ist befugt, Arbeitskreise ins Leben zu rufen.

Der Vorstand ist von den Bestimmungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit, diese Regelung ist auch nach außen nicht beschränkt.

§ 13 Beirat

Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im Besonderen den Interessen und Aufgaben des Fördervereins widmen.

Der/die Leiter/in des Rheinischen Eisenkunstguss-Museum und der/die Bürgermeister/in der Stadt Bendorf sind geborene Mitglieder des Beirates.

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand des Vereins. Dazu kann der Beirat zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Nach Möglichkeit sollte einmal während einer Wahlperiode eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat stattfinden.

Der Beirat des Vereins darf während seiner Amtszeit nicht gleichzeitig Mitglied des Vereinsvorstandes sein.

Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt auf die Dauer von einem Jahr. Sie können beliebig oft wieder gewählt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Erfolgt ein Auflösungsbeschluss, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren des Vereins. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach §§ 47 ff. BGB.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bendorf zwecks Förderung von Kunst und Kultur.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit Annahme durch die Gründungsversammlung des „Förderkreis des Rheinischen Eisenkunstguss-Museum“ gültig.

§ 16 Haftung

Die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins (gemeinsame Fahrten, Treffen etc.) und die Benutzung seiner und der von ihm gemieteten Anlagen und Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr. Gäste sind gegebenenfalls darauf hinzuweisen.

§ 17 Schlussbestimmungen

Sofern vom Amtsgericht Teile des Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.

56170 Bendorf, den 14. März 2008

ergänzt am 18. Januar 2009

 

Beitragssatzung des „Förderkreis des Rheinischen Eisenkunstguss-Museum e.V.“

§ 1 Präambel

Diese Satzung regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge des „Förderkreis des Rheinischen Eisenkunstguss-Museum“

§ 2 Beitrag

Es gibt unterschiedliche Beitragsmodelle für die Mitglieder, die frei gewählt werden können:

§ 2.1. Jahresbeitrag für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mindestens Euro 5,00

§ 2.2. Jahresbeitrag für Erwachsene mindestens Euro 15,00

§ 2.3. Jahresbeitrag für Firmen mindestens Euro 25,00

§ 3 Beitrag

Es handelt sich bei den Beitragsstaffelungen unter § 2.1.– 2.3. um Mindestbeiträge, die je nach eigener Vorstellung auch erhöht werden können.

§ 4 Fälligkeit

Die Beiträge werden jährlich im Voraus fällig, bis spätestens zum 15 .Januar des jeweiligen Jahres.

Neue Mitglieder entrichten den Beitrag für das gesamte Jahr, in dem sie aufgenommen werden unabhängig von ihrem Eintrittsdatum.

Der fällige Betrag soll per Lastschriftverfahren zu entrichtet werden.

Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als vier Wochen im Verzug, kann es durch schriftliche Aufforderung daran erinnert werden. Bei weiterer Nichtzahlung ist die Vereinssatzung anzuwenden.

Wird ein Mitglied aufgrund Zahlungsverzuges angemahnt, zahlt das Mitglied € 5,00 Euro für die Mahnung zusätzlich zum säumigen Beitrag.

Wird eine Lastschrift nicht eingelöst und es trifft den Verein kein Verschulden, werden den entsprechenden Mitglied die anfallenden Gebühren in Rechnung gestellt.

§ 5 Änderungen

Änderungen dieser Beitragsatzung sind nur durch den Vorstand des „Förderkreis des Rheinischen Eisenkunstguss-Museum“ in einer Mitgliederversammlung möglich.

56170 Bendorf, den 18. Januar 2016


Kontakt

Förderkreis Rheinisches Eisenkunstguss-Museum e. V.
Peter Friedhofen, Vorsitzender
peter.friedhofen@t-online.de
www.eisenkunstundguss.de